Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1968

Geschäftszahl

0821/68

Rechtssatz

Unter "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" ist die Setzung und Vollziehung von Vorschriften zu verstehen, die in erster Linie der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung im Inneren dienen (Hinweis E 12.3.1968 1274/67).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000821.X02