Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1969

Geschäftszahl

0766/68

Rechtssatz

Eine Bestrafung wegen Nichtbeseitigung eines bauordnungswidrigen Baues ist während des Laufes des Verfahrens über das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich. Der Absicht des Eigentümers, durch ein nicht ordnungsgemäß belegtes Ansuchen oder durch nicht entsprechende Mitwirkung im Verfahren die Entscheidung über seinen Antrag zu verzögern und damit die Frist für die Straflosigkeit zu verlängern, kann die Behörde durch die ihr zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, insbesondere durch die Möglichkeiten des Paragraph 13, Absatz 3, AVG wirksam begegnen (Hinweis E 8.11.1965, 1029/65 und E 19.9.1966 830/66). Sollte der Eigentümer vor der Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau begonnen haben, so wäre darin zwar keine Übertretung der Vorschrift des Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien, wohl aber eine solche wegen unbefugter Bauführung gelegen.