Verwaltungsgerichtshof
23.09.1970
0678/68
Eine gewerbliche Betriebsanlage darf erst nach rechtskräftig erteilter Genehmigung errichtet und betrieben werden. Dies gilt in gleicher Weise für eine Änderung einer schon bestehenden Betriebsanlage, wenn dadurch einer der im Paragraph 25, der GewO vorgesehenen Umstände eintritt (Hinweis E 10.9.1959 89/58 VwSlg 5040 A/1959 und 4.5.1965 1281/64).
ECLI:AT:VWGH:1970:1968000678.X01