Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1969

Geschäftszahl

0668/68

Rechtssatz

Eine Partei, die sich durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens in ihren Rechten verletzt fühlt, muss die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung abwarten, mit der sie dann zugleich die Verfügung der Wiederaufnahme anfechten kann.