Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1969

Geschäftszahl

0668/68

Rechtssatz

Hat eine Partei des Verwaltungsverfahrens die Wiederaufnahme (iudicium rescindens) nicht bekämpft als ihr eine Sachentscheidung 8Entscheidung im iudicium rescissorium)zuging, die auf der Wiederaufnahme durch eine höhere Instanz, die gesondert gem Paragraph 70, Absatz 3, letzter Satz AVG 1950 nicht zu bekämpfen war, beruhte (etwa weil die in der Sache getroffene Entscheidung, obwohl sie nur auf Grund der Wiederaufnahme möglich war, ihr als maßvoll und vertretbar erschien) so kann sie in der Folge einen Berufungsbescheid, der, über das von ihrem Gegner ergriffene Rechtsmittel ergehend, in der Sache eine für sie weniger befriedigende Lösung trifft, nicht mehr wegen Unzulässigkeit der Wiederaufnahme, sondern nur in der Sache selbst bekämpfen.