Verwaltungsgerichtshof
21.05.1970
0661/68
GRS wie 2218/65 E 25. Mai 1966 RS 3
Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aus Anlaß der Beschwerdeergänzung gestellt wurde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0663/68
0622/68