Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1968

Geschäftszahl

0483/68

Rechtssatz

Der Umstand, dass einige Betriebe den ortsüblichen Preis um ein erhebliches überschritten haben, stellt für die Ermittlung des ortsüblichen Preises keinen Anhaltspunkt dar.