Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.1969

Geschäftszahl

0410/68

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1891/60 E 16. November 1961 VwSlg 5663 A/1961 RS 3 Weiters hiezu mit obiger Zahl: Die in Paragraph 102, Absatz eins b, WRG begründete Parteistellung bezieht sich nur auf Verfahren betreffend die Bewilligung von Wasserbenützungsrechten und von Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hier: Badesteg im Wörthersee).

Stammrechtssatz

Das WRG 1959 enthält keine Vorschriften, nach welcher Fischereiberechtigte gegen die nach Paragraph 38, dieses Gesetz zu bewilligende Herstellung von Einbauten in bestehende öffentliche Gewässer Einwendungen oder ein Recht auf Entschädigung geltend machen könnten.