Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1969

Geschäftszahl

0390/68

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0693/68

Rechtssatz

Da ein Bescheid erst mit der Zustellung an die Partei als erlassen gilt, muss eine Ernennung, die mit Wirksamkeit von einem Tag verfügt wurde, der vor der Zustellung des Ernennungsbescheides liegt, als eine rückwirkende und daher rechtsunwirksame Ernennung angesehen werden, rechtsunwirksam ist aber in einem solchen Fall nicht die Ernennung an sich, sondern bloß deren Rückwirkung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000390.X02