Verwaltungsgerichtshof
02.10.1969
0390/68
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0693/68
Da ein Bescheid erst mit der Zustellung an die Partei als erlassen gilt, muss eine Ernennung, die mit Wirksamkeit von einem Tag verfügt wurde, der vor der Zustellung des Ernennungsbescheides liegt, als eine rückwirkende und daher rechtsunwirksame Ernennung angesehen werden, rechtsunwirksam ist aber in einem solchen Fall nicht die Ernennung an sich, sondern bloß deren Rückwirkung.
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000390.X02