Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1969

Geschäftszahl

0390/68

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0693/68

Rechtssatz

Wird ein in einer Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund erlassener Bescheid, der beim VwGH angefochten wurde, durch die Verwaltungsbehörde aufgehoben, so ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren selbst dann wegen Klaglosstellung einzustellen, wenn der Aufhebungsbescheid zufolge dagegen eingelegter Berufung zwar noch nicht rechtskräftig ist, der Berufung aber weder durch Gesetz oder Verordnung aufschiebende Wirkung ausdrücklich zuerkannt, noch durch Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgesprochen wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000390.X01