Verwaltungsgerichtshof
02.10.1969
0390/68
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0693/68
Wird ein in einer Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund erlassener Bescheid, der beim VwGH angefochten wurde, durch die Verwaltungsbehörde aufgehoben, so ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren selbst dann wegen Klaglosstellung einzustellen, wenn der Aufhebungsbescheid zufolge dagegen eingelegter Berufung zwar noch nicht rechtskräftig ist, der Berufung aber weder durch Gesetz oder Verordnung aufschiebende Wirkung ausdrücklich zuerkannt, noch durch Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgesprochen wurde.
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000390.X01