Verwaltungsgerichtshof
10.09.1968
0375/68
GRS wie 0418/30 E 1. März 1932 VwSlg 17049 A/1932 RS 1
Für die Verwirklichung des Tatbestandes der ungebührlichen Erregung eines störenden Lärmes ist es nicht erforderlich, dass der Tatort ein öffentlicher Ort ist. Es genügt vielmehr, wenn der Lärm von anderen Personen wahrgenommen werden kann.