Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.1969

Geschäftszahl

0368/68

Rechtssatz

Von einem das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstand im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, AVG kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine solche Gefahr nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, sondern nur dann, wenn eine konkrete Gefährdung nachgewiesen ist.