Verwaltungsgerichtshof
06.12.1968
0224/68
Die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, jedoch bedarf es keines gesonderten Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechtes, da der Bewilligungsantrag einen derartigen Antrag bereits beinhaltet.