Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1968

Geschäftszahl

0224/68

Rechtssatz

Die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, jedoch bedarf es keines gesonderten Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechtes, da der Bewilligungsantrag einen derartigen Antrag bereits beinhaltet.