Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1968

Geschäftszahl

0224/68

Rechtssatz

Aus Paragraph 13, Absatz 3, erhellt, dass der Wasserversorgung von Gemeinden in der Regel vor allem anderen denkbaren Wasserbenutzungen der Vorrang zugestanden ist.