Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1968

Geschäftszahl

0209/68

Rechtssatz

Vermerk ob angefochtener Bescheid, der als ausfertigende Behörde den Rektor angab und auch von diesem unterfertigt war, gab in der Begründung die behördliche Funktion des akademischen Senates eindeutig wieder und war auch daher diesen zuzurechnen.