Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1968

Geschäftszahl

0035/68

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Antragsteller um die Ausstellung eines Waffenpasses einem jüngeren Angreifer körperlich unterlegen sein dürfte, ist bei der Prüfung des Bedarfes nur dann von Bedeutung, wenn die Gefahr eines Überfalles bei objektiver Betrachtung - tatsächlich bejaht werden muss.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000035.X02