Verwaltungsgerichtshof
25.06.1968
0035/68
Der Umstand, dass ein Antragsteller um die Ausstellung eines Waffenpasses einem jüngeren Angreifer körperlich unterlegen sein dürfte, ist bei der Prüfung des Bedarfes nur dann von Bedeutung, wenn die Gefahr eines Überfalles bei objektiver Betrachtung - tatsächlich bejaht werden muss.
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000035.X02