Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1968

Geschäftszahl

0035/68

Rechtssatz

Das Interesse, Bergwanderungen unter Mitnahme einer Faustfeuerwaffe zu unternehmen, kann nicht als ein privates Interesse iSd Paragraph 7, Waffengesetz, das eine positive Ermessenentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gem Paragraph 17, Absatz 2, Waffengesetz rechtfertigen würde, angesehen werden, wenn sich diese Wanderungen auf Gebiete erstrecken, in denen die Sicherheitsverhältnisse durchaus gut sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000035.X01