Verwaltungsgerichtshof
25.06.1968
0035/68
Das Interesse, Bergwanderungen unter Mitnahme einer Faustfeuerwaffe zu unternehmen, kann nicht als ein privates Interesse iSd Paragraph 7, Waffengesetz, das eine positive Ermessenentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gem Paragraph 17, Absatz 2, Waffengesetz rechtfertigen würde, angesehen werden, wenn sich diese Wanderungen auf Gebiete erstrecken, in denen die Sicherheitsverhältnisse durchaus gut sind.
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000035.X01