Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1968

Geschäftszahl

1792/67

Rechtssatz

Aus einer unmittelbar auf das Gesetz sich gründenden Rechtspflicht vermag eine Beschwerdelegitimation vor dem VwGH aus den Gründen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht abgeleitet werden.