Aus einer unmittelbar auf das Gesetz sich gründenden Rechtspflicht vermag eine Beschwerdelegitimation vor dem VwGH aus den Gründen des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nicht abgeleitet werden.Aus einer unmittelbar auf das Gesetz sich gründenden Rechtspflicht vermag eine Beschwerdelegitimation vor dem VwGH aus den Gründen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht abgeleitet werden.