Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1968

Geschäftszahl

1759/67

Rechtssatz

Auch durch ein nur "vorübergehendes Ereignis" kann die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört werden (Hinweis E 8.10.1951, 0296/50, VwSlg 2263 A/1951).