Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1968

Geschäftszahl

1723/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0501/57 E VS 13. Juni 1960 RS 2

(Ergänzung: Die aus dem Gesetz abgeleiteten Erwägungen darüber, wann ein Einschätzungsverfahren nach Paragraph 8, KOVG 1957 unterbleiben könne, treffen nicht auf Fälle zu, in denen seit der letzten Rentenbemessung Dienstbeschädigungen neu anerkannt wurden.)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 52, KOVG steht in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2.9.1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung dann nicht zu, wenn a) eine Änderung im Befund noch b) eine solche durch Entstehen oder Wegfall beruflicher Sonderverhältnisse, c) eine solche durch Ausbildung, die den Beschädigten zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit befähigt, d) eine solche durch Berufswechsel eingetreten ist.