Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1969

Geschäftszahl

1648/67

Rechtssatz

Unter den Personenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, StVO 1960 fallen alle Personen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua non) für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Verhalten, das ein Tun oder Unterlassen sein kann, rechtswidrig und schuldhaft ist.