Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1969

Geschäftszahl

1648/67

Rechtssatz

Nur diejenigen Personen trifft, falls nicht der im Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz gegeben Fall vorliegt, die Anzeigepflicht, deren Verhalten am Unfallort in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Verkehrsunfall steht.