Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1968

Geschäftszahl

1637/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1569/66 E 29. Jänner 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze bieten keinen Rechtsanspruch des Beschuldigten auf die Gegenüberstellung mit einem Zeugen.