Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1969

Geschäftszahl

1635/67

Rechtssatz

Bestehen zwischen Spruch und Begründung sowie innerhalb der Begründung wesentliche Widersprüche, dann liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.