Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1968

Geschäftszahl

1622/67

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

442/68

Rechtssatz

In einem gemischten Baugebiet sind ortsübliche Immissionen, die der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nicht entgegenstehen, auch dann hinzunehmen, wenn sie zwar das Ausmaß der in unmittelbarer Umgebung der maßgebenden Wohnungen festgestellten, nicht von der Betriebsanlage herrührenden Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des in einem gemischten Baugebiet sonst üblichen Ausmaß halten (Hinweis E 25.4.1962, 1326/59, VwSlg 5783 A/1962, E 14.1.1963, 0659/62, VwSlg 5936 A/1963).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001622.X01