Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.02.1968

Geschäftszahl

1620/67

Rechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 7, StVO ist nicht zu entnehmen, daß der betroffene Fahrzeuglenker etwa dann die Vornahme einer Atemluftprobe verweigern könnte, wenn er eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes verlangt.