Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1969

Geschäftszahl

1497/67

Rechtssatz

Wird ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt, dieser Berichtigungsbescheid vom Bfr aber unangefochten gelassen, so hat der VwGH den berichtigten Bescheid seiner Überprüfung zugrunde zu legen.