Verwaltungsgerichtshof
17.04.1969
1497/67
Ist ein Beamter am 31.12. des Jahres, für welches eine Qualifikation zu bestimmen ist, vom Dienst suspendiert, so hat die Qualifikationsbeschreibung der Amtsvorstand oder Abteilungsvorstand zu verfassen, dem diese Funktion am 31.12. zukommt (Hinweis E 26.1.1961, 1161/60).