Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1968

Geschäftszahl

1441/67

Rechtssatz

Wird in der Beschwerde als belangte Behörde anstatt des Landeshauptmannes das Amt der Landesregierung bezeichnet, kann aber nach dem Inhalt der Beschwerde kein Zweifel bestehen, daß mit der Beschwerde der Bescheid des Landeshauptmannes angefochten werden soll, so kann die Beschwerde deshalb nicht zurückgewiesen werden.