Verwaltungsgerichtshof
26.02.1968
1427/67
GRS wie 1745/63 E 15. April 1964 RS 1
Unter "Werbung" iSd Paragraph 84, Absatz 2, leg cit und zwar in diesem Zusammenhange wirtschaftlicher Werbung, ist die Anpreisung von Waren, Dienstleistungen usw zu verstehen. Solche mit einem Güteurteil verbundenen Anpreisungen wären im Rahmen des Gastgewerbes z.B. Hinweise folgender Art: "billige Speisen", "gepflegte Küche", "naturbelassene Weine". Auf einer Tafel ersichtliche Angaben rein beschreibender Art stellen (unbeschadet der Größe der Tafel) keine Werbung - im richtigen Sinn dieses Begriffes - für den betreffenden Gewerbebetrieb dar.