Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1968

Geschäftszahl

1423/67

Rechtssatz

Wird ein Bescheid, der eine Teilung in mehrere Punkte im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 nicht zuläßt, nur im abweislichen Teil angefochten, so hat der Verwaltungsgerichtshof wenn einer der Gründe des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG 1965 vorliegt, den Bescheid zur Gänze aufzuheben.