Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1968

Geschäftszahl

1400/67

Rechtssatz

Die Umarmung eines bis dahin dem Täter unbekannten Mädchens, um ihm "einen Kuß zu rauben", wider dessen Willen und ohne daß es ihm Anlaß zu diesem Verhalten gegeben hat, stellt, auch wenn die Tat nach einem ländlichen Tanzfest in der Garderobe begangen wurde, einen groben Verstoß gegen jene Pflichten dar, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat.