Verwaltungsgerichtshof
08.01.1968
1351/67
Das Tatbild der aus Paragraph 4, Absatz 5, StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, daß die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird. Aus der Unterlassung dieser Meldung - und darin erschöpft sich die Tat - kann ein Sachschaden nicht entstehen.