Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1968

Geschäftszahl

1332/67

Rechtssatz

Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden.