Verwaltungsgerichtshof
18.09.1967
1266/67
Die unmittelbare Beschwerde an den VwGH gegen den Bescheid eines obersten Gemeindeorganes ist auch dann nicht zulässig, wenn dieser Bescheid als "neuerliche Entscheidung" im Sinne des Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG und (hier: gemäß Paragraph 84, Absatz 4, zweiter Satz der Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl f Kärnten Nr 1 aus 1966,) in Bindung an die im seinerzeitigen - über Vorstellungen ergangenen - aufhebenden Bescheid der Aufsichtsbehörde ausgedrückten Rechtsmeinung gefällt worden ist (Hinweis B 28.11.1966, 0626/66).