Verwaltungsgerichtshof
02.04.1968
1252/67
Eine Neigung zu Gesetzesverletzung a d Gebiet d Straßenverkehrs kann aus diesbezüglichen Vorstrafen geschlossen werden und stellt zweifellos eine Gefahr der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, ein weiterer Aufenthalt würde öffentliche Interessen zuwiderlaufen (Hinweis E 12.3.1968, 1274/67).
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001252.X01