Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1968

Geschäftszahl

1252/67

Rechtssatz

Eine Neigung zu Gesetzesverletzung a d Gebiet d Straßenverkehrs kann aus diesbezüglichen Vorstrafen geschlossen werden und stellt zweifellos eine Gefahr der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, ein weiterer Aufenthalt würde öffentliche Interessen zuwiderlaufen (Hinweis E 12.3.1968, 1274/67).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001252.X01