Verwaltungsgerichtshof
25.03.1968
1026/67
a) Erteilung genauer Anweisungen an die belangte Behörde über die weitere rechtliche Vorgangsweise.
b) Der Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren und Kommissionsgebühren sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes ist zu begründen.
c) Der Ersatz von Barauslagen kann unter dem Titel "Barauslagen" des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 nicht begehrt werden, wenn dem Beschwerdeführer solche Barauslagen nicht erwachsen sind.