Verwaltungsgerichtshof
25.03.1968
1026/67
Für alle Akte der Vollziehung in Bausachen im Bundeslande Steiermark, betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen - ausgenommen die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus - und sofern die Verordnung vom 20.11.1938 keine Anwendung findet, haben jene Behörden als Behörden erster Instanz einzuschreiten, die zufolge Artikel 102, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, Litera b, Ü-G vom 1.10.1920 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr 368 aus 1925, grundsätzlich zur Besorgung der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz berufen sind, das sind die Bezirkshauptmannschaften. Der Instanzenzug geht bis zum zuständigen Bundesminister.