Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1968

Geschäftszahl

1026/67

Rechtssatz

Bei der Errichtung eines bundeseigenen Gebäudes - welches öffentlichen Zwecken dient (hier Wählamt für Fernsprechverkehr) - im Bereiche des Bundeslandes Steiermark fällt die Bestimmung (und die Bekanntgabe der Baulinien und des Niveaus in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, während alle anderen Akte der Baupolizei (die Widmung des Grundes als Baugrund, die Bestimmung der Bebauungsunterlagen und die Ausweisung des Bauplatzes) in die mittelbare Bundesverwaltung fallen.