Verwaltungsgerichtshof
25.03.1968
1026/67
Begriff der Raumordnung: Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.6.1954, Slg Nr 2674:
"Die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohnzwecke und Industriezwecke einerseits, und für die Erhaltung von im wesentlichen unbebauten Flächen anderseits (Landesplanung-Raumordnung), ist nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie insbesondere solche auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechtes, nach Artikel 10 bis 12 B-VG in der Fassung von 1929 der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind". (Kundmachung dieses Erkenntnisses im Bundesgesetzblatt Nr 162 aus 1954,) Planungsmaßnahmen im Sinne dieses Rechtsatzes des Verfassungsgerichtshofes können in Steiermark nicht auf Grund der Bauordnung, sondern nur auf Grund des Gesetzes vom 4.7.1964, Landesgesetzblatt Nr 329, über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne gesetzt werden. Von einer planmäßigen und vorausschauenden Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes ist aber bei der Widmung eines Grundes für Bauzwecke durch einen individuellen Bescheid nicht die Rede.