Verwaltungsgerichtshof
25.03.1968
1026/67
Dem Widmungsbescheid nach der steiermärkischen Bauordnung kommt aber auch insoweit, als mit ihm Grundflächen für Bauzwecke gewidmet und die erforderlichen Bebauungsbestimmungen festgesetzt werden, der Charakter einer raumordnenden Maßnahme nicht zu.