Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1968

Geschäftszahl

1026/67

Rechtssatz

Dem Widmungsbescheid nach der steiermärkischen Bauordnung kommt aber auch insoweit, als mit ihm Grundflächen für Bauzwecke gewidmet und die erforderlichen Bebauungsbestimmungen festgesetzt werden, der Charakter einer raumordnenden Maßnahme nicht zu.