Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1968

Geschäftszahl

1026/67

Rechtssatz

Der Wortlaut der Verfassungsbestimmung des Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG läßt keinen Zweifel darüber, daß nur für die Angelegenheiten der "örtlichen Baupolizei" und nicht auch für die "örtliche Raumplanung" im Sinne dieser Gesetzesstelle die Einschränkung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (bei bundeseigenen Gebäuden) gegeben ist. Bei der örtlichen Raumplanung besteht sohin kein Vorbehalt zugunsten des Bundes.