Verwaltungsgerichtshof
25.03.1968
1026/67
Das Steiermärkische Landesgesetz vom 4.7.1964 über die Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, Landesgesetzblatt Nr 329, bietet der Landeshauptstadt Graz sowie allen übrigen Gemeinden der Steiermark die Gelegenheit, Flächennutzungspläne und Bebauungspläne in der Form von Verordnungen zu erstellen. Dieses Gesetz hatte aber nicht zur Folge, daß damit allen Bestimmungen in der Bauordnung für Graz und in der Bauordnung für Steiermark, die die Widmung in der Form eines Bescheides zum Gegenstand haben, derogiert worden wäre. Dieses Landesgesetz hat zwar die rechtliche Grundlage für generelle Flächenwidmungsbestimmungen und Bebauungsbestimmungen geliefert, nicht aber solche generelle Normen hervorgebracht, daß solche generelle Bestimmungen noch nicht erlassen worden sind, den nach den beiden Bauordnungen weiterhin bestehenden Möglichkeiten, aus Anlaß eines konkreten Bauvorhabens örtliche Widmungsbestimmungen und Bebauungsbestimmungen für den Einzelfall festzulegen, derogiert worden wäre.