Verwaltungsgerichtshof
25.03.1968
1026/67
Zu den im Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG genannten verletzten Rechten gehört auch das Recht jeder Partei eines Verwaltungsverfahrens, daß ihre Sache vor der zuständigen Behörde verhandelt und entschieden wird. Die Aufsichtsbehörde muß daher eine zulässig erhobene Vorstellung, in der die Unzuständigkeit der Gemeindeorgane geltend gemacht wird, einer meritorischen Erledigung zuführen.