Verwaltungsgerichtshof
25.03.1968
1026/67
Aus der Vorschrift des Paragraph 42, AVG kann nicht abgeleitet werden, daß eine "verspätet" geltend gemachte Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht mehr aufgegriffen werden könne. Das in der Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1962 eingeführte ao Rechtsmittel der Vorstellung bewirkte in dieser Richtung ebenfalls keine Änderung (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 7319 A/1980).