Verwaltungsgerichtshof
25.10.1967
1020/67
GRS wie 0693/67 E 13. September 1967 RS 1
Ein vom Versicherungsträger erlassener Bescheid, mit dem hinsichtlich einer Begünstigung gem Paragraph 502, Absatz 4, ASVG abgesprochen wird, ist im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, ASVG ein Feststellungsbescheid. Der Landeshauptmann, der über einen gegen einen solchen Bescheid erhobenen Einspruch entscheidet, hat demnach seiner Entscheidung im Falle einer während des Einspruchsverfahrens eingetretenen Änderung der Rechtslage nicht die neue Rechtslage, sondern die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Versicherungsträgers in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften zugrundezulegen (Hinweis E 14.3.1950, 634/49 VwSlg 1310 A/1950, E 21.4.1965, 2162/64).