Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1969

Geschäftszahl

1019/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1927/12/30 0768/27 1

Stammrechtssatz

Bei den Ordnungsstrafen nach Paragraph 34, AVG handelt es sich nicht um Strafen für Verwaltungsübertretungen, sondern um Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben (Unanwendbarkeit des VStG).

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E 30.12.1927, 0768/27 #1 VwSlg 15049 A/1927

Beachte

Diese Strafen dienen der Ahndung von Anstandsverletzungen im Verkehr mit Behörden. Ein ungeziehmendes, den Anstand verletzendes Verhalten ist dann gegeben, wenn eine Eingabe jenes Maßhalten im Verkehr mit der Behörde vermissen läßt, das die Achtung vor der Behörde erfordert ;y28372