Verwaltungsgerichtshof
21.04.1969
0997/67
Ist ein teilbarer Bescheid in einigen seiner Teile unangefochten geblieben, ist er in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen und es kann von der Berufungsbehörde nicht mehr über diese Punkte entschieden werden (E 31.5.1951 2333/50 VwSlg 2122 A/1951).