Verwaltungsgerichtshof
04.07.1967
0941/67
GRS wie 0405/67 B 4. April 1967 RS 4
Gegen die Unterlassung einer bescheidmäßigen Feststellung, daß bei einer Krankenbehandlung bzw. Obduktion Bestimmungen des Krankenanstaltengesetz verletzt wurden, ist keine Säumnisbeschwerde zulässig.
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000941.X02