Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1967

Geschäftszahl

0941/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0405/67 B 4. April 1967 RS 4

Stammrechtssatz

Gegen die Unterlassung einer bescheidmäßigen Feststellung, daß bei einer Krankenbehandlung bzw. Obduktion Bestimmungen des Krankenanstaltengesetz verletzt wurden, ist keine Säumnisbeschwerde zulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000941.X02