Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1967

Geschäftszahl

0818/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1765/66 E 17. Jänner 1967 RS 2

Stammrechtssatz

Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965), so ist der weitere Antrag des Bf, sein Ansuchen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die belangte Behörde zu leiten, gegenstandslos.